Bundesverband des Deutschen Versandhandels e.V.
S A T Z U N G
in der Fassung vom 13. Juni 2002
§ 1
Name und Sitz des Verbandes
(1) Der Verein führt den Namen "Bundesverband des Deutschen Versandhandels e.V."
(2) Der Sitz ist Frankfurt am Main.
(3) Der Verband ist seit 1947 in das Vereinsregister eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2
Verbandszweck
Der Verband hat die Aufgabe, die gemeinsamen ideellen und wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder national und international wahrzunehmen und zu fördern. Er dient auch der Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 13 UWG sowie des § 3 Abs. 1 Ziffer 2 UKlaG. Die Wahrnehmung der Interessen nach außen - unter anderem durch ständige Gespräche mit Postdienstleistern, durch sachverständige Mitwirkung bei der Gesetzgebung in Deutschland und in der Europäischen Union, durch Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, und Zusammenarbeit mit anderen Verbänden - wird ergänzt durch die internen Verbandsarbeiten wie ständige Information der Mitglieder, Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern und Beratung der Mitglieder auf den verschiedensten Gebieten.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglied können Unternehmen werden, die in der Bundesrepublik Deutschland Versandhandel betreiben, indem sie gewerbsmäßig Waren oder Dienstleistungen versenden, die nach Katalog, Anzeige, Prospekt, Muster, Proben, über das Internet oder aufgrund eines sonstigen medialen Angebotes bestellt worden sind.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Geschäftsführung im Rahmen allgemeiner Richtlinien des Vorstandes. Will die Geschäftsführung von den Richtlinien abweichen, entscheidet der Vorstand über den Aufnahmeantrag. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages braucht nicht begründet zu werden.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt,
b) durch Ausschluß.
(2) Der Austritt kann nur mit einer Kündigungsfrist von einem halben Jahr zum Schluß eines Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung an die Geschäftsführung erklärt werden.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es die Interessen des Verbandes oder das Ansehen des Versandhandels gröblich verletzt, den Verbandszweck gefährdet oder seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommt. Die Entscheidung über den Ausschluß muß begründet werden.
(4) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit ein Mitglied nicht von der Verpflichtung zur Zahlung eines etwa rückständigen Beitrages für das laufende Geschäftsjahr oder von anderen vor der Beendigung der Mitgliedschaft fällig gewordenen Verpflichtungen gegenüber dem Verband. Sie gibt dem Mitglied keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.
§ 5
Rechte der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, sich an der Meinungs- und Entscheidungsbildung des Verbandes gemäß dieser Satzung zu beteiligen sowie alle Einrichtungen und Leistungen des Verbandes in Anspruch zu nehmen. Sie haben insbesondere Anspruch auf Rat und Unterstützung in allen Fragen, die zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Verbandes gehören.
(2) Eine unmittelbare Interessenvertretung zugunsten einzelner Mitglieder übernimmt der Verband nur, soweit dies rechtlich zulässig ist und überwiegende Gesamtbelange des Verbandes die Vertretung angezeigt erscheinen lassen.
§ 6
Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Bestimmungen der Satzung einzuhalten,
b) den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nachzukommen und den Verband bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen,
c) die Verbandsbeiträge zu zahlen.
(2) Darüber hinaus erwartet der Verband von seinen Mitgliedern, daß sie sich im Sinne einer wohlverstandenen Solidarität an der gemeinsamen Meinungs- und Entscheidungsbildung beteiligen, insbesondere wenn sie dazu vom Verband aufgefordert werden.
§ 7
Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Geschäftsführung.
§ 8
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle grundsätzlichen Fragen des Verbandes, soweit sie nicht nach dieser Satzung von einem anderen Organ zu entscheiden sind, insbesondere über
a) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes gemäß § 9 (3),
b) den allgemeinen Rahmen für die Bemessung der Beiträge,
c) die Entlastung von Vorstand und Geschäftsführung,
d) Änderungen der Satzung,
e) die Auflösung des Verbandes und die Verfügung über das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Verbandes.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet auf Einladung des Vorsitzenden alle zwei Jahre in den ersten sechs Monaten des Jahres statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einzuberufen.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist mindestens vier Wochen vor der Versammlung zur Post zu geben. Sie enthält die Tagesordnung mit den einzelnen Beratungspunkten. Die Versammlung kann auch über andere Fragen Beschluß fassen, wenn nicht mindestens ein Drittel der anwesenden oder vertretenen Mitglieder Einspruch erhebt, ausgenommen hiervon sind Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Verbandes.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Wird diese Beteiligung nicht erreicht, dann kann sich die Versammlung für beschlußfähig erklären, falls nicht mindestens ein Drittel der anwesenden oder vertretenen Mitglieder hiergegen widerspricht; andere als die in der Tagesordnung vorgesehenen Beschlüsse können in diesem Fall nicht gefaßt werden.
(5) Eine Änderung der Satzung kann nur beschlossen werden, wenn dieser Gegenstand in der Tagesordnung angekündigt war und mindestens zwei Drittel der anwesenden oder vertretenen Mitglieder zustimmen. Für die Auflösung des Verbandes gilt dasselbe mit der zusätzlichen Maßgabe, daß mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend oder vertreten sein müssen.
(6) Alle anderen Beschlüsse faßt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages.
(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es kann seine Stimme durch schriftliche Vollmachtserklärung gegenüber der Geschäftsführung auf ein anderes Mitglied übertragen. Stimmberechtigt sind nur unmittelbare Angehörige der Mitgliedsfirmen (Inhaber, gesetzliche Vertreter,
Belegschaftsmitglieder).
§ 9
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, drei Stellvertretern des Vorsitzenden und aus mindestens fünf, höchstens vierzehn weiteren Vorstandsmitgliedern. Mitglied des Vorstandes kann nur werden, wer gemäß § 8 (7) berechtigt ist, in der Mitgliederversammlung abzustimmen und in einem Mitgliedsunternehmen dem Vorstand oder der Geschäftsführung angehört. Die Mitgliedschaft im Vorstand ist ehrenamtlich.
(2) Im Vorstand sollen die großen, mittleren und kleinen Mitgliedsfirmen vertreten sein. Die sechs Mitglieder, die den höchsten Beitrag zahlen, haben einen ständigen Sitz im Vorstand (ständige Mitglieder). Jeweils zwei der weiteren Vorstandsmitglieder sollen aus dem Bereich der Fachgemeinschaften, des klein- und mittelständischen Distanzhandels sowie der Unternehmen, deren Angebot sich nicht an den privaten Endverbraucher richtet (business to business) vorgeschlagen werden. Dem Vorstand dürfen nicht mehr als zwei Mitglieder des selben Konzerns im Sinne von § 18 AktG angehören.
(3) Die nicht-ständigen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden auf Vorschlag des Vorstandes in jeweils getrennter Abstimmung gewählt. Die Amtszeit dauert in jedem Falle bis zur der Mitgliederversammlung, die die Neuwahlen vornimmt. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Zur Wahl in den Vorstand können nur solche Personen gestellt werden, die der Geschäftsführung bis spätestens zwei Monate vor dem Tage der Mitgliederversammlung namentlich benannt worden sind.
(5) Die Mitgliedschaft im Vorstand endet
- für die gewählten Mitglieder
a) mit Ablauf der Amtszeit,
b) durch Abberufung in der Mitgliederversammlung, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder bei der Abstimmung anwesend oder vertreten ist;
- für alle Mitglieder
c) mit der Vollendung des siebzigsten Lebensjahres,
d) mit dem Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes aus der aktiven Tätigkeit in dem Mitgliedsunternehmen, das ihn benannt hat.
(6) Der Vorstand leitet den Verband. Er bestimmt die für die Geschäftsführung verbindlichen Richtlinien der Verbandspolitik. Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere
a) Beratung und Beschlußfassung in allen aktuellen Fragen, die für die Mitglieder von gemeinsamem Interesse sind, soweit hierfür nicht die Mitgliederversammlung gemäß § 8 (1) zuständig ist,
b) Verabschiedung des Jahresbudgets und der Jahresrechnung,
c) Erstattung des Tätigkeits- und Finanzberichts an die Mitgliederversammlung,
d) Vorbereitung der Beratungsgegenstände für die Mitgliederversammlung,
e) Bemessung der Beiträge gemäß dem von der Mitgliederversammlung gesetzten allgemeinen Rahmen,
f) Einstellung und Entlassung des Hauptgeschäftsführers und seines Stellvertreters,
g) Berufung des Rechnungsprüfers.
(7) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters den Ausschlag. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, anwesend sind. § 8 Abs. 4 Satz 2 der Satzung gilt entsprechend. Auf Veranlassung des Vorsitzenden kann der Vorstand seine Beschlüsse in dringenden Fällen auf schriftlichem Wege fassen, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.
(8) Der Verband wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Der Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstandes und des Präsidiums. Er muß zu einer Vorstandssitzung einladen, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder die Einberufung verlangt.
§ 10
Präsidium
(1) Der Vorsitzende des Vorstands (Präsident) und seine Stellvertreter bilden das Präsidium
(2) Das Präsidium bereitet die Beschlüsse des Vorstandes vor und überwacht deren Ausführung durch den Hauptgeschäftsführer. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben ist das Präsidium kein Beschlußorgan.
(3) Zwischen den Vorstandssitzungen ist das Präsidium gegenüber dem Hauptgeschäftsführer weisungsberechtigt, insbesondere in eiligen Fällen, die eine ausführliche Konsultierung des gesamten Vorstandes nicht zulassen. Der Vorstand ist über Eilentscheidungen des Präsidiums umgehend zu unterrichten.
§ 11
Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung besteht aus dem Hauptgeschäftsführer, seinem Stellvertreter und aus den im Einvernehmen mit dem Präsidium eingestellten weiteren Mitgliedern der Geschäftsführung. Über Einstellung und Entlassung des Hauptgeschäftsführers und seines Stellvertreters beschließt der Vorstand gemäß § 9 (6) f. Die Anstellungsbedingungen im einzelnen regelt das Präsidium.
(2) Der Geschäftsführung obliegt die Führung der Geschäfte des Verbandes. Sie hat die Aufgabe, im Einvernehmen mit dem Vorstand alle zur Erfüllung des Verbandszweckes geeigneten und erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Geschäftsführung unterliegt den Weisungen des Vorstandes und hat die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung auszuführen.
(3) Im Rahmen des Aufgabenbereichs der Geschäftsführung sind der Hauptgeschäftsführer oder sein Stellvertreter besonderer Vertreter des Verbandes im Sinne des § 30 BGB und als solche auch ermächtigt, die Rechte des Verbandes gegenüber Mitgliedern und Dritten geltend zu machen.
(4) Die Mitglieder der Geschäftsführung sind hauptamtlich tätig. Sie nehmen an den Sitzungen des Vorstandes und an den Mitgliederversammlungen teil.
§ 12
Ausschüsse
Im Einvernehmen mit dem Vorstand kann die Geschäftsleitung für die Erfüllung besonderer, im Interesse des Verbandes liegender Aufgaben Ausschüsse mit beratender Funktion einsetzen. Die Mitglieder der Ausschüsse sind ehrenamtlich tätig.
§ 13
Fachgemeinschaften
(1) Durch Beschluß des Vorstandes können Fachgemeinschaften gebildet werden. Sie sind die Spitzenvertretung einer fachlichen Gliederung innerhalb des Verbandes.
(2) Die Fachgemeinschaften haben die Aufgabe der Förderung des Gedankenaustausches der Mitglieder, der Erörterung gruppenspezifischer Fragen sowie die Erarbeitung von Stellungnahmen im Rahmen der verbandspolitischen Meinungsbildung.
(3) Die Zusammensetzung der Fachgemeinschaften und die Konkretisierung der Aufgaben regelt die Geschäftsordnung, deren Änderung der Genehmigung durch den Vorstand bedarf.
(4) Die Fachgemeinschaften führen alle zwei Jahre eine Fachgemeinschaftsversammlung durch. Die Fachgemeinschaftsversammlung wählt den Sprecher der Fachgemeinschaft und seinen Stellvertreter. § 8 Abs. 6, Abs. 7, § 9 Abs. 5 und § 12 Satz 2 der Satzung gelten entsprechend. Außerordentliche Treffen werden durch den Sprecher, auf Grund eines Beschlusses des Vorstands oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen. Die Einladung zur ordentlichen Fachgemeinschaftsversammlung ist mindestens eine Woche vor der Versammlung zur Post zu geben.
(5) Die Geschäfte der Fachgemeinschaften werden von der Verbandsgeschäftsstelle wahrgenommen.
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